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Satzung

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Vereinssatzung

Stand 09.12.2025

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Sicherstellung überörtlicher Erholungsgebiete in den Landkreisen um München e. V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München, Registernummer VR 7646 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Sicherstellung (Erwerb, Bestellung von Grunddienstbarkeiten, Pachtung und dgl.) und die Gestaltung überörtlicher Erholungsflächen im Gebiet der Mitglieder mit Ausnahme der Landeshauptstadt München.

Ausnahmsweise können aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der einer Dreiviertelmehrheit bedarf, auch überörtliche Erholungsflächen sichergestellt und gestaltet werden, die ganz oder teilweise innerhalb der Stadtgrenze der Landeshauptstadt München liegen.

Der Verein stellt die erworbenen Flächen der Allgemeinheit zur Verfügung.

(2) Erholungsflächen sind Grundstücke, die der Erholung der Allgemeinheit dienen.

(3) Erholungsflächen dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde und des Landkreises sichergestellt werden, in deren Bereich sie liegen. Bei der Auswahl der sicherzustellenden Grundstücke sollen die Mitglieder angemessen berücksichtigt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Vermögen dient ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Gesamtrechtsnachfolge

(1) Mitglieder des Vereins sind ausschließlich kommunale Gebietskörperschaften.

(2) Dem Verein können weitere Mitglieder beitreten. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3) Ein Mitglied kann nur mit Ablauf des Geschäftsjahres aus dem Verein ausscheiden, das dem Jahr der Austrittserklärung folgt. Die Erklärung muss spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

(4) Die Mitgliedschaft einer Gebietskörperschaft, die zu bestehen aufhört, geht auf deren Gesamtrechtsnachfolger über. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten bleibt für diese Mitgliedschaft das Gebiet maßgebend, das von der erloschenen Gebietskörperschaft auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangen ist.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus drei Vertretungen der Landeshauptstadt München und je zwei Vertretungen der übrigen Mitglieder.
Die Vertretungen werden von ihren Vertretungskörperschaften bestellt.

(2) Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

a) die Änderung der Satzung,

b) die Genehmigung des Haushaltsplans,

c) die Beschlussfassung über Ausbauprogramme, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken,

d) die Änderung der Beiträge,

e) die Wahl der oder des Vorsitzenden, der übrigen Vorstandsmitglieder und deren Stellvertretungen mit Ausnahme des Vorstandsmitglieds und dessen Stellvertretung, die gemäß § 7 (1) der Vereinssatzung von der Landeshauptstadt München entsandt werden,

f) die Zustimmung zum Beitritt neuer Mitglieder,

g) die Auflösung des Vereins,

h) die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – mit Ausnahme von Mitgliedern, die nicht Gemeinden oder Landkreise sind – entsprechend seiner Einwohnerzahl für jedes angefangene Tausend der Einwohner eine Stimme, die Landeshauptstadt München ein Drittel der jeweils in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmenzahl; ergibt die Teilung der Stimmen Bruchteile von Stimmen, so wird die Zahl nach unten abgerundet. Maßgebend ist die amtlich fortgeschriebene Wohnbevölkerung nach dem Stand vom 1. Januar des vorhergehenden Jahres.

Die Mitglieder, die nicht Gemeinden oder Landkreise sind, haben für je volle 1.000,-- EUR ihres Jahresbeitrags vier Stimmen. Stimmberechtigt ist nur die gesetzliche Vertretung des Mitglieds. Wird das Mitglied nicht von dieser in der Mitgliederversammlung vertreten, so hat das Mitglied festzulegen, welche Vertretung in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt ist und diese dem Verein zu benennen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstandsvorsitz brieflich einzuberufen, der zugleich den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt; im Übrigen erfolgt eine Einberufung, wenn Mitglieder mit mindestens einem Viertel der Gesamtstimmenzahl dies verlangen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie vom Vorstandsvorsitz mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen wurde und Mitglieder mit mindestens der Hälfte der Gesamtstimmenzahl anwesend sind. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung; Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.

Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das Vertretungs- und Verwaltungsorgan des Vereins; er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Vorstandsmitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen. Ein Vorstandsmitglied und dessen Stellvertretung werden von der Landeshauptstadt München entsandt, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte eine erste und eine zweite Stellvertretung der oder des Vorsitzenden. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem kommunalen Wahlamt.

Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertretungen üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neugewählten Vorstandsmitglieder, längstens jedoch drei Monate weiter aus.

(2) Die Bestellung kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt.

(3) Der Vorstand ist bei Bedarf oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds durch den Vorstandsvorsitz einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei erschienen sind. Er entscheidet in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen, insbesondere für die allgemeine Geschäftsführung, eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer und eine Person für die Kassenführung bestellen. Bei Bedarf ist die Einstellung weiteren Personals durch den Vorstand zulässig.

(5) Der Verein gewährt der oder dem Vorstandsvorsitzenden für ihre oder seine Tätigkeiten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sollte die oder der Vorsitzende länger als 3 Monate an der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit für den Verein gehindert sein, kann die Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung an die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden gewährt werden.

§ 8 Niederschriften

Die Verhandlungen der Versammlungen der Mitglieder und des Vorstands sind niederzuschreiben. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Versammlung, die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten. Haben Mitglieder einem Beschluss nicht zugestimmt, so können sie verlangen, dass dies vermerkt wird. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin beziehungsweise dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Beiträge

(1) Die für den Vereinszweck erforderlichen finanziellen Mittel werden von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden jährlich erhoben.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich für Landkreise und kreisfreie Städte
0,51 EUR
für kreisangehörige Gemeinden
0,26 EUR
je Einwohner, basierend auf der amtlich fortgeschriebenen Wohnbevölkerung nach dem Stand vom 1. Januar des vorhergehenden Jahres.
Der Beitrag ist jeweils zum 1. Februar jeden Jahres fällig.
Der Beitrag der Landeshauptstadt München beträgt jeweils höchstens das Zweieinhalbfache der Summe, die von den übrigen Mitgliedern aufgebracht wird.

(2) Der Verein erhält einen Sonderbeitrag von der Landeshauptstadt München, der zur Deckung der Personalkosten der Geschäftsführung dient.
Dieser Sonderbeitrag wird bis zur Höhe der Besoldung einer verbeamteten Person der 3. Qualifikationsebene¹ oder einer tariflich beschäftigten Person in vergleichbarer Entgeltgruppe sowie einer weiteren beschäftigten Person der 2. Qualifikationsebene² oder in vergleichbarer Entgeltgruppe festgelegt. Die Kosten bemessen sich nach den jeweils geltenden beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Regelungen.

(3) Für Mitglieder, die nicht Landkreise oder Gemeinden sind, wird die Höhe des Beitrags anlässlich des Beitritts durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Qualifikationsebene: bis maximal A 13; vergleichbare Entgeltgruppe: E 12 jeweils bis zur Endstufe
2. Qualifikationsebene: bis maximal A 9; vergleichbare Entgeltgruppe: E 9 jeweils bis zur Endstufe

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen nach Maßgabe eines Verteilungsbeschlusses, der der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes bedarf, an eine oder mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts aus dem Kreis der Mitglieder zwecks Verwendung für die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege. Bei Gewährleistung dieser Verpflichtung soll der Anteil der von den Mitgliedern für den Erwerb dieser Flächen geleisteten Beiträge berücksichtigt werden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf auch insoweit der Dreiviertelmehrheit.

§ 11 Prüfung des Vereins

Der Verein wird vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband geprüft.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 24. Januar 1966 errichtet und in der Mitgliederversammlung am 09.12.2025 neugefasst. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.